Auskunft

Auskunft
Mitteilung über Rechtsverhältnisse eines Dritten, im Handelsverkehr üblicherweise über  Kreditwürdigkeit, allgemeines Verhalten, Geschäftsmoral etc., Mitteilung einer Behörde über die Rechtslage.
I. Behörde:Pflicht zur Auskunftserteilung seitens einer  Behörde im Rahmen der Dienstobliegenheiten. A., auch freiwillig erteilte, muss erschöpfend und richtig sein. Bei fehlerhafter A. kann die  Amtshaftung eingreifen. Für das Verwaltungsverfahren vgl. § 25 VwVfG; erweiterte Auskunftspflichten gegenüber der Presse nach den Landespressegesetzen.
- Sondervorschriften: (1) A. des Finanzamtes gemäß § 42e EStG:  Lohnsteuerauskunft.
- (2) A. der Zollbehörde:  Verbindliche Ursprungsauskunft und verbindliche Zolltarifauskunft.
II. Kaufleute:1. Pflicht zur Auskunftserteilung besteht u.a. nach § 242 BGB bei solchen Rechtsverhältnissen, bei denen der Berechtigte in entschuldbarer Weise über bestimmte Umstände im ungewissen, der Verpflichtete aber unschwer in der Lage ist, hierüber Auskunft zu erteilen.
- 2. Haftung für eine falsche A. v.a. dann, wenn zwischen dem die A. erteilenden und dem Empfänger eine dauernde oder auf die Dauer angelegte Geschäftsverbindung besteht und die Auskunftserteilung in einer inneren Beziehung zu der Geschäftsverbindung steht.
- Vgl. auch  Auskunftspflicht,  Auskunftsrecht,  Selbstauskunft.

Lexikon der Economics. 2013.

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